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Es gibt sie bereits seit 2 Jahren: die CO₂-Abgabe, die auf das Heizen mit Öl oder Erdgas erhoben wird. Und das nicht zu knapp. Pro Tonne ausgestoßenen CO₂s fällt eine Steuer von 25 Euro an. Bisher – denn bis 2025 steigt der Satz bis auf einen jährlichen Betrag von 55 Euro an. Eine spürbare Bürde für Mieter, die jetzt wie künftig ohnehin schon mit erheblich steigenden Nebenkosten konfrontiert sind. Um Mieter zu entlasten, hat der Gesetzgeber jetzt auch die Vermieter in die Zahlungspflicht genommen. Seit dem 1. Januar 2023 regelt ein Stufenmodell die Kostenaufteilung: Je schlechter die energetische Qualität eines Gebäudes, desto höher der Anteil des Vermieters. Das soll höhere Anreize zur energetischen Sanierung schaffen und damit im Sinne der entsprechenden EU-Richtlinie zu einer flächendeckenden Reduzierung der Emissionen beitragen.

Was hat sich für Vermieter jetzt geändert? Welche Kosten kommen auf sie zu? Wie errechnet man seine Kostenanteile? Wann macht eine energetische Sanierung in welchem Maße Sinn? Und was wird mit der Abgabe eigentlich gemacht? Toni Altindagoglu, Geschäftsführer der PANDION SERVICE, weiß die Antworten:

Gut zu wissen: Aufgrund der in der Energiekrise stark steigenden Preise verschiebt die Bundesregierung die für 2023 geplante Erhöhung um ein Jahr. Der CO₂-Preis beträgt in diesem Jahr weiterhin 30 Euro pro Tonne, wie bereits in 2022.

Mit welchen Kosten müssen Vermieter bei der CO₂-Abgabe jetzt rechnen und wie genau werden sie zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt?

TA: Wie hoch die CO₂-Abgabe für den einzelnen Vermieter letztlich ausfällt, ergibt sich aus den CO₂-Emissionen der entsprechenden Immobilie. Je höher sie sind, desto höher ist der Kostenanteil für den Vermieter. Für Wohnungen mit einer unzureichenden Energiebilanz – hiermit ist ein CO₂-Ausstoß über 52 Kg pro Quadratmeter gemeint – muss der Vermieter 95 Prozent der Abgabe tragen. Ist die Wohnung in Sachen Nachhaltigkeit und Effizienz hingegen optimal aufgestellt und der Ausstoß geringer als 12 kg pro Quadratmeter, kommt der Mieter weiterhin komplett für die Abgabe auf. Insgesamt regeln zehn Stufen die Kostenaufteilung.

Das Stufenmodell für die CO₂-Abgabe gilt übrigens für alle Wohngebäude einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheime sowie für Gebäude mit gemischter Nutzung. Es zeigt jedoch nur allgemein die Kostenaufteilung an. Genaue Anhaltspunkte, wie Vermieter die für sie geltende Stufe festlegen und die Abgabenhöhen berechnen, liefert es nicht.

Wie ermitteln Vermieter dann die für ihre Wohnung geltende Stufe und Abgabenhöhe?

TA: Vermieter finden die Angaben, mit denen sie ihren Anteil und den ihrer Mieter festlegen können, auf der Abrechnung des Brennstoff- oder Wärmelieferanten. Diese sind gesetzlich dazu verpflichtet, unter anderem die Brennstoffemissionen in Kilogramm Kohlendioxid auszuweisen – außerdem zum Beispiel noch den Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten zum Zeitpunkt der Lieferung oder den Energiegehalt der gelieferten Brennstoffmenge.

Anhand dieser Informationen errechnet der Vermieter den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr – bei der Vermietung mehrerer Wohnungen ist übrigens die Gesamtwohnfläche maßgeblich. Dann ordnet der Vermieter die Wohnung in die entsprechende Stufe ein und legt den Mieteranteil an den CO₂-Kosten gemäß Verteilerschlüssel in der jährlichen Heizkostenabrechnung um.

Wichtig ist dabei, sowohl den auf den Mieter entfallenden Anteil an den CO₂-Kosten, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung sowie die Berechnungsgrundlagen mit auszuweisen.

Das darf künftig nicht mehr vergessen werden, denn weist der Vermieter die Einteilung und die Kostenanteile nicht korrekt aus, kann der Mieter den auf ihn entfallenden Anteil um drei Prozent kürzen.

Für die Vermieter der von uns verwalteten Wohnungen ermitteln wir sowohl den jährlichen CO₂-Ausstoß als auch die jeweilige Stufe und weisen den Mieteranteil in der Heizkostenabrechnung aus.

Berechnungsbeispiel

Gasverbrauch
65.669,00 kWh/Jahr
Co₂-Ausstoß
13.192,00 kg/Jahr
Co₂-Kosten
395,75 €/Jahr
Wohnfläche
506,46 m²
kg/m²/Jahr
26,05

Der Vermieteranteil an den Kosten beträgt 395,75 € X 30% = 118,72 €

So könnte das in der Abrechnung aussehen:

Der Anteil des Mieters an den Gesamt-Entlastungsbeträgen wird entsprechend seinem prozentualen Anteil an den abgerechneten Gesamtkosten ermittelt. Diese Zusatzinformation wird in der Einzelabrechnung des Mieters aufgenommen.

Hier können Sie sich einen ersten Kostenüberblick verschaffen. CO₂ Kosten-Rechner von ISTA:

Und wie genau setzt die PANDION SERVICE das für ihre Eigentümer um?

TA: Im Rahmen der Heizkostenmeldung werden wir dem Abrechnungsdienstleister – beispielsweise ISTA – sowohl die CO₂-Menge als auch die CO₂-Kosten mitteilen, die auf den Rechnungen des Energieversorgers separat ausgewiesen sind. Dann ermitteln wir den auf den Vermieter oder die WEG anfallenden CO₂-Kostenanteil anhand des Stufenmodells der CO₂-Abgabe. Nach Abzug des vom Vermieter oder der WEG selbst zu tragenden Anteils wird der verbleibenden Mieteranteil an den CO₂-Kosten festgelegt.

Wer seine Wohnung bei uns zur Kapitalanlage vermietet hat, erhält im Rahmen der Abrechnung alle erforderlichen Unterlagen – und zwar so aufbereitet, dass sie direkt für die Abrechnung mit dem Mieter verwendet werden kann – Full Service.

Wichtig zu wissen: Sofern sich der Mieter selbst mit Wärme und/oder Warmwasser versorgt, ermittelt er selbst anhand der Angaben auf der Heizkostenabrechnung seines Versorgers den Kohlendioxidausstoß der Wohnung. Diesen meldet er dem Vermieter, der ihm den Anteil der Kohlendioxidkosten, den dieser laut Stufenmodell zu tragen hat, erstatten muss. Diesen Erstattungsanspruch muss der Mieter allerdings innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt geltend machen, in dem der Lieferant der Brennstoffe oder der Wärmelieferant die Lieferung ihm gegenüber abgerechnet hat.

Sollte man als Vermieter jetzt gleich energetische Maßnahmen ergreifen?

TA: Stellt sich heraus, dass eine Wohnung auf einer der Stufen liegt, die vom Vermieter höhere Abgaben als vom Mieter verlangen, macht es auf jeden Fall Sinn, über energetische Verbesserungen nachzudenken. Und das ist letztlich ja auch Ziel der neuen Aufteilung der Kosten zwischen Mietern und Vermieten – sie soll Anreize für eine energetische Sanierung schaffen und damit zur Erreichung der Klimaziele beitragen.

Dach- und Fassadendämmung, eine Dämmung der Kellerdecke, neue Fenster oder Dichtungen, eine neue Heizungs- oder Lüftungsanlage, Photovoltaik oder Solarthermie – all das sind Möglichkeiten, seine Energiebilanz zu verbessern. Eventuell empfiehlt es sich auch, mit einem Energieberater zu sprechen, der prüft, welche Maßnahmen im individuellen Fall am meisten Sinn machen und sich umsetzen lassen. Übrigens lohnt sich auch ein Blick in den Energieausweis. Dieser ist, mit Ausnahme von beispielsweise denkmalgeschützten Objekten, verpflichtend. Hier sind sehr oft bereits sinnvolle Maßnahmen aufgeführt.

Klar, eine Sanierung kostet erst einmal. Energetische Modernisierungsmaßnahmen werden zum einen aber auch subventioniert – zum Beispiel durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die unter anderem können viele der Umbauten den Einbau neuer und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, Maßnahmen an der Gebäudehülle und den Einsatz verbesserter Anlagentechnik unterstützt. Zum anderen können Vermieter viele der Maßnahmen im Rahmen einer Modernisierungserhöhung gemäß § 559 BGB auf den Mieter umlegen. Und mit einer verbesserten Energiebilanz verringern sich sowohl die Kosten für den Energiebezug spürbar als auch die Höhe und der Anteil der CO₂-Abgabe.

Übrigens: Die CO₂-Abgabe kann auch vollständig wegfallen – beispielsweise bei einem Wohngebäude mit KfW 55-Standard. Oder wenn man zu 100 Prozent Biogas bezieht (bisher auf 2 Jahre befristete Ausnahmeregelung). Weitere Ausnahmen: denkmalgeschützte Gebäuden, in denen eine Fassadendämmung in der Regel gar nicht erlaubt ist. Hier sind die Eigentümer bzw. Vermieter teilweise oder sogar vollständig von ihrem Anteil befreit.

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