Skip to main content

Staffelmiete

Eine Vereinbarung zur Staffelmiete ist eine sehr gute Möglichkeit der Wertsicherung, insbesondere dann, wenn bereits die im Mietvertrag vereinbarte Miete über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Wenn der Vermieter im Mietvertrag hierzu eine Vereinbarung trifft, erspart er sich den Aufwand im Nachhinein und stellt die Rendite seiner Immobilie auf sichere Beine.

Mit der Staffelmietvereinbarung können Sie als Vermieter die jährliche Erhöhung der Kaltmiete im Vornhinein festlegen, sodass die Miete für die Mietlaufzeit automatisch steigt. Eine sehr einfache Wertsicherung, da der Vermieter auch nicht verpflichtet ist die Mieterhöhung nochmals schriftlich gegenüber seinem Mieter anzukündigen, da die bereits im Mietvertrag vereinbart ist.

Die Vorteile einer Staffelmiete

  • Die jährliche Erhöhung ist sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter bereits im Vorfeld klar und beide Parteien haben dadurch Planungssicherheit.
  • Sehr geringer Verwaltungsaufwand für den Vermieter, da keine aufwendigen Mieterhöhungsschreiben erforderlich sind.
  • Die Staffelmietvereinbarung macht insbesondere dann Sinn, wenn die im Mietvertrag vereinbarte Miete über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt (z.B. bei Erstvermietung im Neubau)

Das wichtigste in Kürze

  1. Die Staffelmiete muss im Mietvertrag in Euro als Festbetrag ausgewiesen werden. Die prozentuale Ausweisung oder eine Kombination aus absoluten und prozentualen Werten führt zur Unwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung (§557a Abs. 1 BGB).
  2. Die Miete muss mindestens ein Jahr unverändert sein (§557a Abs. 2 BGB).
  3. Die Kappungsgrenze gilt bei einer Staffelmiete nicht. Aber in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt die Mietpreisbremse, die bei jeder einzelnen Staffelmiete berücksichtigt werden muss.
  4. Zusätzliche Mieterhöhungen z.B. nach einer Modernisierung oder die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete sind während einer Staffelmietvereinbarung nicht zulässig, ausgenommen ist die Erhöhung der Betriebskosten, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde.
  5. Während der Staffelmiete kann ein einseitiger Kündigungsverzicht von bis zu maximal 4 Jahren vereinbart werden. Damit erklärt der Mieter, dass er für einen bestimmten Zeitraum auf eine Kündigung verzichtet. Der Zeitraum beginnt mit Unterschrift des Mieters auf dem Mietvertrag. Eine Kündigung ist dann nur zulässig zum Ablauf des vereinbarten Zeitraums (§557a Abs. 3 BGB).